Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – März 2024

Olli soll der Erbe heißen – wieso soll? Heißt er/sie nicht schon so? Nö – den / die gibt‘s noch gar nicht – er/sie ist noch nicht einmal gezeugt?! Kann man also Olli, das zukünftige Kind der Eheleute oder der Nachbarn oder das Enkelkind per Testament als Erben einsetzen? Kein Aprilscherz – geht tatsächlich(!) Voraussetzung ist, man setzt die noch nicht gezeugte Person als sog. Nacherben ein. Die Nacherbfolge gibt der Erblasserin, also der, die das Testament verfasst, die Möglichkeit, die Weitergabe ihres Vermögens so zu steuern, dass es nach ihrem Tod zwar zunächst dem Vorerben, später aber nicht dessen Erben, sondern dem Nacherben zukommt. Vorerbe und Nacherbe sind zeitlich aufeinanderfolgende wahre Erben der Erblasserin. Der Vorerbe hat nach dem Tod der Erblasserin zwei Vermögengruppen, das Eigenvermögen und das der Nacherbschaft unterliegende Sondervermögen. Jetzt wird’s spannend – was darf der Vorerbe, was darf er nicht? Dies bleibt einem gesonderten Artikel vorbehalten. Wichtig ist, in dem Testament mittels Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Wahrnehmung der Rechte von Olli eine gerichtliche Pflegerbestellung für die begünstigte noch nicht gezeugte Person zu vermeiden. Fachkundiger Rat bei der Formulierung kann hier hilfreich sein.