Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – Mai 2024
Bar ist nicht gleich bares Geld – oder? – Wer sein Testament schreibt, sollte möglichst genaue Formulierungen wählen, um spätere Überraschungen bei den Bedachten zu vermeiden, so wie in nachfolgendem Fall: In seinem notariellen Testament hatte ein Mann angeordnet, dass drei seiner insgesamt vier Kinder seine Erben sein sollen. Darüber hinaus bestimmte er, dass die nicht als Erbin eingesetzte Tochter 1/3 seines „Barvermögens“ erhalten soll. Nach dem Ableben des Vaters fanden sich 70,15 € Bargeld in einer Geldbörse und 1900 €, die er zu Hause aufbewahrt hatte. Das Kontovermögen belief sich auf ca. 153.000 €, das Wertpapierdepot auf ca. 35.000 €. Die Erleichterung der Erben über das vermeintlich nur geringe „Vermächtnis“ aus wenigen Scheinen und Münzen zugunsten der Schwester währte nicht lange. Es entstand Streit über die Frage, was alles zum „Barvermögen“ des Erblassers zählt. Das Gericht, das den Fall zu entscheiden hatte, urteilte, dass zum Begriff des „Barvermögens“ in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht nur das eigentliche Bargeld, sondern in gleicher Weise die bei Banken befindlichen sofort verfügbaren Gelder zu verstehen seien. Wertpapiere gehören allerdings nicht dazu. Das ist weiteres Kapitalvermögen.