Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – November 2023

Kündigung der Lebensversicherung – nicht automatisch Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall! Der BGH hat im März 2023 klargestellt, die Kündigung der Lebensversicherung muss ausgelegt werden, ob damit auch die Bezugsberechtigung widerrufen wird. Die Erblasserin unterhielt eine private Rentenversicherung. Ab einem bestimmten Zeitpunkt erhielt sie mtl. Rentenbeträge. Im Todesfall sollte der Restbetrag als Einmalzahlung ausgeschüttet werden. Im Versicherungsvertrag war ihr Lebensgefährte widerruflich als Bezugsberechtigter bzgl. des Restguthabens im Todesfall bestimmt. Die Erblasserin kündigte vor Ablauf des Vertrages die RV und bat um Überweisung des Restbetrages. Die Versicherung zahlte. Einen Tag später verstarb die Erblasserin. Deren Tochter erbte. Diese widerrief die Bezugsberechtigung. Die Versicherung forderte den gezahlten Betrag zurück, weil mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Widerruf des Bezugsrechts nicht mehr möglich sei. Erfolglos (!) – Verlangt der kündigende Versicherungsnehmer Auszahlung an sich, so der BGH, bringt er zum Ausdruck, dass er den Wert der Versicherung seinem liquiden Vermögen zuführen wolle. Das Fortbestehen eines Bezugsrechts zugunsten eines Dritten würde diesem wirtschaftlichen Ergebnis zuwiderlaufen.