Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – Mai 2023

Recht auf Mitgebrauch oder Nutzungsentschädigung? Neulich hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg mit einem Fall zu befassen, der nachdenklich macht: Vater und Mutter wohnen in ihren eigenen „4 Wänden“. Beide sind Miteigentümer zu je 1/2. Die beiden erwachsenen Kinder haben außer Haus längst ihren eigenen Hausstand gegründet, einer in Hamburg, der andere in München. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen – ein Testament existiert ebenfalls nicht. Nun verstirbt der Vater und hinterlässt neben Manschettenknöpfen, Wertpapieren und etwas Geld den 1/2 Miteigentumsanteil an der Immobilie. Es besteht jetzt eine Miterbengemeinschaft zwischen Mutter und den beiden Kindern. Mutter wohnt weiterhin allein in dem Einfamilienhaus und leistet dafür keine Zahlungen an die beiden Kinder, obwohl diese qua gesetzlicher Erbfolge Miteigentümer der Immobilie geworden sind. Auch, wenn in vielen Fällen Kinder gar nicht darüber nachdenken, so stünde es Ihnen dennoch zu – Nutzungsentschädigung – wegen des von Muttern allein bewohnten Hauses. Diese aber muss ausdrücklich beansprucht werden. Ein eigenes Nutzungsrecht demgegenüber haben die Kinder nicht – dies ist die gute Nachricht für Mutter (!). Die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ist folglich sicher.