Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – Juli 2022

Grundstücksübertragung zu Lebzeiten und Pflegeverpflichtung.. Immer häufiger werden Immobilien schon zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder übertragen. Der zuwendende Elternteil tut dies in solchen Fällen meist nicht uneigennützig. Er möchte sich für den Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit absichern. Der Übernehmer der Immobilie wird vertraglich verpflichtet, im Bedarfsfall die Pflege des übertragenden Elternteils zu übernehmen. Für den Übertragenden hat das den Vorteil, dass er im Bedarfsfall im vertrauten Umfeld von einer ihm bekannten Person betreut wird. Diese dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung wird im Zweifel Geschäftsgrundlage des Übertragungsvertrages. Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden. Was bedeutet das konkret?.. Sollte sich im Laufe der Zeit das Verhältnis zwischen übertragendem Elternteil und Kind so verschlechtern, dass das Familienverhältnis heillos zerrüttet ist, kann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der ursprüngliche Übertragungsvertrag rückabgewickelt werden. Die Auflösung des Vertrages hat zur Folge, dass zwar die Pflegeverpflichtung wegfällt. Das Grundstück ist aber zurück zu übertragen und damit nur noch Geschichte für das einst begünstigte Kind.