Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – September 2021
Keinen Pflichtteil bei Erbunwürdigkeit: Wer dem Erblasser zu Lebzeiten übel mitspielt, darf sich nicht wundern, wenn er bei dessen Tod leer ausgeht. Grundsätzlich kann der Erblasser, also derjenigen, um dessen Vermögen es geht, wenn er einst stirbt, mit einem Testament oder Erbvertrag seine gesetzlichen Erben, Ehefrau, Kinder etc. enterben. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall zumindest einen verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil vor, der an den Enterbten bezahlt werden muss. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur in ganz wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann der Erblasser auch den Pflichtteil entziehen. So kann ein schweres Vergehen gegen den Erblasser kann zum Verlust auch des Pflichtteils führen. Reicht mehrfaches Schlagen der Mutter mit Schädelprellung? Das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom März 2021 meint „nein“. Im Testament fehlte die eindeutige genaue Schilderung des maßgeblichen Fehlverhaltens des Sohnes gegen die Mutter. Es fehlten Hintergründe der Auseinandersetzung und deren Folgen. Deshalb konnte der testamentarisch bedachte Verein ein schweres Vergehen nicht beweisen. Der Sohn, dessen Lebenswandel den Eltern schon zu Lebzeiten ein Dorn im Auge war, erhielt seinen Pflichtteil.