Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – November 2021

Grabpflegevertrag abschließen: In einem Testament können vielfältige letztwillige Verfügungen von Todes wegen getroffen werden. Der Testierende kann einem Erben z.B. auferlegen, den „Rest“ des Vermögens für Grabpflege aufzuwenden. Mit einer solchen Auflage wird dem Erben die Pflicht auferlegt, für die Grabpflege zu sorgen. Aber Achtung (!): Wer meint, er könne damit das Vermögen, was nach seinem Tod noch vorhanden ist, zulasten eines Pflichtteilsberechtigten minimieren, ist „schief gewickelt“. Wer erbt muss die Schulden des Erblassers aus dem Geerbten bezahlen. Zu solchen Verbindlichkeiten gehören auch Vermächtnisse oder Auflagen, also eigentlich auch die Auflage, das Grab zu pflegen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung im Mai dieses Jahres dieser Vorstellung aber eine klare Absage erteilt. Eine Nachlassverbindlichkeit kann nur dann begründet werden, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat, der den Erben als Rechtsnachfolger bindet. Ist dies aber nicht der Fall werden zukünftige Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt. Derjenige, der also nur seinen Pflichtteil erhält, hat insofern Glück. Der Pflichtteil fällt höher aus als wenn ein Grabpflegevertrag besteht!