Erbrecht – Rechtstipp & Aktuelles – Mai 2021

Augen auf bei mehreren Testamenten! Im sog. Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig zu Vollerben und eine bestimmte Person oder – mangels Kinder oder Verwandten – gemeinnützige Organisationen als Erben des Letztversterbenden ein. Zu Lebzeiten kann jeder Ehegatte das gemeinschaftliche Testament durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber seinem Ehepartner einseitig widerrufen. Stirbt ein Ehepartner ist der Überlebende grundsätzlich an alle Verfügungen gebunden, die in dem Testament gemeinsam und nur deshalb getroffen wurden, weil der eine Ehegatte seine Verfügung nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Solche wechselbezüglichen Verfügungen kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Partners und gegen dessen Willen also nicht einfach abändern. Diese Bindungswirkung für gemeinschaftliche Testamente hat die Rechtsprechung jetzt abgeschwächt. Wenn als Schlusserbe nach dem Tod des letzten Ehegatten keine Kinder oder Verwandten des Erblassers eingesetzt worden sind, sondern gemeinsame Bekannte oder gemeinnützige Organisationen soll eine Bindungswirkung nicht automatisch eintreten. Wer in einem solchen Fall also nach dem Tod des Ehepartners die beste Freundin zur Erbin einsetzen möchte hat gute Karten!