Verwirkung eines Anspruches auf Trennungsunterhalt

Grundsätzlich kann ein Ehegatte gem. § 1361 BGB von dem anderen vorübergehend Trennungsunterhalt verlangen, sofern die Ehe dergestalt ausgerichtet war, dass nur einer der Ehegatten arbeitete. Dann muss der zuhause Gebliebene nicht sofort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anders kann jedoch entschieden werden, wenn der Unterhalt verwirkt wurde, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Februar 2019 ausführte (OLG Düsseldorf, Beschl. V. 28.02.2019 -II-1 UF 12/19).

 

Sachverhalt:

In der Ehe des Klägers und der Beklagten hatte im Wesentlichen nur die Ehefrau (Beklagte) gearbeitet. Der Ehemann (Kläger) hingegen arbeitete nur zwischenzeitlich, zuletzt jedoch gar nicht mehr. Darüber hinaus kam allerdings hinzu, dass sich die Ehefrau zusätzlich zur Erwerbstätigkeit um die Erziehung der Kinder und den Haushalt kümmerte und der Mann seine Hilfe verweigerte.

 

Das OLG wies die Klage ab und verweigerte dem Ehemann den Trennungsunterhalt, da er diesen verwirkt hat.

 

Begründung:

Die Ehefrau hat allein für den Familienunterhalt Sorge getragen, während der Mann seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen – entweder durch das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit oder auch in Form der Erziehung oder Haushaltsführung – nicht nachgekommen ist. Ein erforderliches Verschulden des Ehemannes und damit fehlendes Engagement war deshalb zu bejahen, weil die Frau ihn immer wieder aufgefordert hatte, sich eine Arbeit zu suchen.