Ohne Corona-Schutzmaske Umgang mit dem 2-jährigen Kind – § 1684 BGB
Dem Vater eines 2-jährigen Kindes ist der Umgang ohne Schutzmaske aus Gründen des Kindeswohls zu gestatten.
AG Köln, Beschluss vom 24.09.2020 332 F 85/20
Die Eltern eines minderjährigen Kindes leben getrennt voneinander. Das Kind lebt bei der Mutter. Wegen des Umgangs mit dem 2-jährigen Kind haben die Eltern eine Umgangsregelung getroffen.
Die Kindesmutter wünscht sich, dass die Kontakte zwischen dem Kindesvater und dem Sohn nur mit Schutzmaske erfolgen. Der Vater möchte beim Umgang mit seinem kleinen Sohn keine Schutzmaske tragen. Er hat seinerseits zugesichert, die Schutzvorschriften einzuhalten und hat angeboten, vor den Umgangskontakten einen Corona-Test durchzuführen.
Dem Vater ist der Umgang ohne Maske zu gestatten – so das Amtsgericht. Denn ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht vorliegend nicht dem Kindeswohl. Das Kind ist erst 2 Jahre alt. Ein Kind in diesem Alter kommuniziert in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Es muss das Lachen seines Gegenübers sehen, seinen Schmollmund zeigen dürfen, sehen dürfen, wenn sein Gegenüber unzufrieden, erstaunt, glücklich, entsetzt oder ungläubig ist, ob sein Gegenüber sich freut oder ernst etwas erklärt. Hierfür ist die Mimik unabdingbar, eine Gesichtsmaske würde das unbeschwerte und ungetrübte Miteinander zwischen Vater und Sohn einschränken, erschweren und belasten.
Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes, das Tragen einer Maske seitens des Vaters widerspricht dem Kindeswohl und ist deshalb nicht erforderlich. Gleichzeitig wird von dem Vater ein verantwortungsbewusster Umgang mit der Pandemie erwartet. Die Vorlage eines negativen Corona-Tests ist dafür nicht Voraussetzung.