COVID-19 – Familienrecht – Unterhalt
Corona macht nicht nur gesundheitliche Sorgen, sondern auch finanzielle. Selbständige, die von heute auf morgen ihren Laden schließen müssen und nicht wissen, ob das Infektionsschutzgesetz für sie Entschädigungen vorhält; Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt werden und nur noch 67% Lohn bekommen – da herrscht in vielen Familien spontan Existenzangst. Man rückt zuhause zusammen und spricht sich Mut zu „Das schaffen wir schon“. Was aber, wenn die Familie nicht zusammenrückt, weil sie getrennt lebt? Und was, wenn ein Teil der Familie wirtschaftlich vom anderen abhängt – sprich Unterhalt bezieht?
Erste Frage: Gibt es einen Unterhaltstitel?
„Tituliert“ bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige beim Jugendamt oder Notar freiwillig unterschrieben hat, wieviel Unterhalt er schuldet, oder dass am Ende eines Gerichtsverfahrens durch richterlichen Beschluss oder Einigung ein Unterhaltsbetrag stand. Gibt es einen solchen Titel, droht bei Nichtzahlung sofort die Zwangsvollstreckung z.B. durch Kontenpfändung. Außerdem laufen durch Nichtzahlung die Rückstände zu Schulden auf.
Zweite Frage: Was sind folglich die richtigen Maßnahmen?
Wer ohne Titel – also sozusagen freiwillig – zahlt, kann einseitig kürzen. Dazu sollte der Unterhaltsberechtigte zuvor informiert werden, dies gebietet das Gebot der Fairness und Klarheit. In vielen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte öffentliche Leistungen beantragen, um die entstehende Lücke zu füllen.
Mit Titel gestaltet sich die Situation vielschichtiger:
Aus Sicht des Unterhaltspflichtigen, der weniger zahlen möchte:
Es empfiehlt sich, den Unterhaltsberechtigten jetzt darüber in Kenntnis zu setzen, dass man über wesentlich weniger Einkommen verfügt und nur noch einen geringeren genau bezeichneten Betrag zahlen kann. Der Unterhaltsempfänger ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass man eine entsprechende Abänderung der Unterhaltsverpflichtung begehrt und – sofern bereits ein Titel vorliegt – dieser erklären soll, auf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages zu verzichten.
Weitere Einigungsmöglichkeiten mit dem Unterhaltsberechtigten sind eine Kürzung des monatlichen Unterhaltsbetrages, eine Stundung oder eine Ratenzahlung.
Achtung: Die Beteiligten eines gerichtlichen Vergleichs können diesen außergerichtlich zwar als materiell-rechtlichen Vertrag ändern, aber nicht als Vollstreckungstitel. Auch eine Jugendamtsurkunde kann z.B. nicht durch eine spätere Jugendamtsurkunde abgeändert werden. Wenn beide Seiten sich inhaltlich einig sind, kann aber außergerichtlich vereinbart werden, dass der Gläubiger auf die Rechte aus dem früheren Titel verzichtet, und ein neuer Titel mit anderem Inhalt errichtet wird.
Der Unterhaltsberechtigte kann einwenden, dass der Unterhaltspflichtige bei vorübergehenden Zahlungsengpässen davon Gebrauch machen soll, Zahlungen z.B. auf Strom, Gas, Versicherungen, Telefon oder Miete einzustellen, was zumindest für die nächsten drei Monate keine Kündigung des Vermieters zur Folge haben dürfte, sofern der Zahlungsengpass ausschließlich seinen Grund in der Coronakrise hat.
Werden sich beide Seiten so einig, spart man sich ein aufwendiges gerichtliches Abänderungsverfahren, welches gegebenenfalls nach einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erneut – diesmal vom Unterhaltsberechtigten – durchgeführt werden müsste.
Geht der Unterhaltsberechtigte auf diesen Vorschlag nicht ein, ist die sofortige Einleitung eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens, das der Einschaltung eines Anwalts bedarf, die sicherste Vorgehensweise, insbesondere, um unangenehme Zwangsvollstreckungen zu vermeiden. Denn in dem Verfahren kann beantragt werden, die Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Titel umgehend in entsprechender Höhe einzustellen.
Dagegen birgt die Überweisung des mutmaßlich nicht gerechtfertigten Unterhalts „unter Vorbehalt“ die Gefahr, dass man diesen nicht zurückverlangen kann, da der Unterhaltsgläubiger sich auf Entreicherung berufen kann, sofern er den Betrag tatsächlich verbraucht.
Eine Aufrechnung aktuellen Unterhalts mit Zuvielleistungen in der Vergangenheit ist ebenfalls nicht zulässig, da für aktuellen Unterhalt ein Aufrechnungsverbot besteht, § 394 BGB i. V. m § 850b ZPO. Möglich ist, den Differenzbetrag als zinsfreies Darlehen und unter der Bedingung anzubieten, dass man auf eine Rückforderung verzichtet, soweit der Unterhalt sich nachträglich als der Höhe nach berechtigt herausstellt. Nach Treu und Glauben ist der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich verpflichtet, ein solches Darlehensangebot anzunehmen.
Nachteil dieser Lösung ist, dass ein bestehender Titel auf diese Weise nicht abgeändert werden kann und im Zweifel unklar ist, wie hoch der geschuldete Unterhalt tatsächlich ist.
Für dieses Verfahren besteht Anwaltszwang. Soweit das Gericht, möglicherweise aufgrund des dort laufenden Notbetriebes nicht schnell reagieren und entscheiden kann, wären Sie bis dahin verpflichtet, den ursprünglichen Unterhaltsbetrag weiter zu zahlen, um keine Zwangsvollstreckung zu riskieren.
Der Vorteil hierbei ist jedoch, dass das Gericht dann den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt ermitteln wird und dass ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsgläubiger einer verschärften Haftung wegen § 241 FamFG unterliegt. D. h., er kann sich nicht mehr auf Entreicherung berufen. Für diesen Fall kann man vorsorglich den Unterhalt „unter Vorbehalt“ zahlen.
Bereicherungsrechtlich kann der Unterhaltsschuldner zuviel Geleistetes nicht zurückfordern, wenn es in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet ist. Die Zahlung unter Vorbehalt verhindert also, dass die Unterhaltsforderung als anerkannt gilt, obwohl man sich dagegen gerade wehren möchte.
Im Übrigen wird bei dieser Thematik des Weiteren zu berücksichtigen sein, dass sich ein etwaiges Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls negativ entwickelt kann, was bei einer Neuberechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Ob Sie am Ende also tatsächlich weniger Unterhalt zu zahlen haben, hängt von der konkreten Berechnung ab.
Sofern Sie sich in einem laufenden Scheidungsverfahren befinden und Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren ausgleichspflichtig sind, kann eine Unterhaltsgewährung auf der Basis eines Darlehens als Forderung auf der Seite des Unterhaltspflichtigen und als Verbindlichkeit auf der Seite des Unterhaltsberechtigten eingestellt werden. Auf diese Weise wird der als Darlehen überzahlte Unterhalt im Rahmen des Vermögensausgleichs berücksichtigt.
Einfacher zu lösen ist das Thema aus Sicht des Unterhaltsberechtigten, der wegen Einkommenseinbuße mehr Unterhalt benötigt:
Hier genügt eine außergerichtliche Inverzugsetzung des Unterhaltspflichtigen ohne nennenswertes Kostenrisiko.
Materiellrechtliche Abänderungsvoraussetzungen:
Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt sehen die Einkommensgruppen Spannen von 400 € netto vor. Wer in Kurzarbeit geht, bekommt zwar nur 67% seines Nettoeinkommens, jedoch fallen auch berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten weg. Ggf. führt die Kurzarbeit also gar nicht dazu, dass eine andere Einkommensgruppe zutrifft.
Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder gibt es den sog. Mindestunterhalt, der nicht ohne Grund so heißt: Es gibt reichlich Überlegungen, warum normalerweise jeder Vater / jede Mutter so viel Geld aufbringen kann, dass er /sie sich den Mindestunterhalt leisten kann, sei es z.B. durch Nebenjobs. Man spricht von „gesteigerter Erwerbsobliegenheit“. Nun haben wir keine „normalen Zeiten“. Dennoch bleibt: wer weniger als Mindestunterhalt zahlen will, muss etwas dazu vortragen, warum er komplett unverschuldet nicht einmal 1.300 € (Selbstbehalt plus Mittelwert Kindesunterhalt je nach Alter des Kindes) verdienen kann. Zu prüfen wäre z.B., ob spontane Einsätze als Erntehelfer oder als Lagerist im Lebensmittelhandel möglich und zumutbar sind, denn in diesen Branchen herrscht gerade Corona bedingt Arbeitskräftemangel.
Beim Unterhalt, der für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten zu zahlen ist, sieht das Ganze etwas anders aus. Zum einen gibt es hier nicht die „gesteigerte“ Erwerbsobliegenheit wie beim Minderjährigenunterhalt, zum anderen gibt es keine Tabelle mit 400 € Einkommensspielraum, sondern jeder Erwerbs-Euro macht sich mit 43 Cent (3/7-Methode) oder 45 Cent (Süddeutschland) bemerkbar. Außerdem kann auch der Unterhaltsberechtigte von Corona-Einbußen betroffen sein und dadurch höheren Anspruch als zuvor haben. Besondere Bedeutung bekommen Einkommensausfälle wegen der Betreuung von gemeinsamen Kindern, die sonst fremdbetreut waren, aber deren Einrichtungen geschlossen sind.
Moratorium:
Wenn der Unterhaltspflichtige von einem sog. „Moratorium“ Gebrauch machen kann, also seinerseits Zahlungen auf Verbindlichkeiten wie Miete aufschieben darf, erhält das unter Umständen seine Leistungsfähigkeit für den Unterhalt.
Ist der Unterhalt richterlich etwa durch Beschluss entschieden worden, hat man es im Abänderungsfall mit der „Rechtskraft“ der Entscheidung zu tun – die zu durchbrechen ist schwieriger als die Abänderung eines Vergleiches. Hier geht man nach § 238 FamFG vor. Es werden die „Billigkeitstheorie“ und die „Aktualisierungstheorie“ vertreten.
Hingegen gilt § 239 FamFG, wenn eine Einigung (Vergleich) abzuändern ist. Dabei kommt es in erster Linie auf die getroffene Vereinbarung und deren ersichtliche Grundlagen an.
Für die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen (Beschlüsse oder Urteile soweit die Entscheidungen älter sind) gilt dabei, dass wesentliche Veränderungen der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen müssen und diese in Fällen eines akuten Einkommenseinbruches auch für die Zukunft erwartet werden können.
Für die Abänderung von Vergleichen und Urkunden gilt hingegen nach dem Gesetzeswortlaut, dass eine Abänderung gerechtfertigt sein muss. Dabei kommt es darauf an, von welchen Grundlagen die Gerichte bei einer Entscheidung bzw. die Beteiligten bei der Beurkundung oder beim Vergleichsabschluss ausgegangen sind und wie dies bei Vergleichen bzw. Urkunden als sogenannte Geschäftsgrundlage dokumentiert ist. Zu diesen Grundlagen gehören im Wesentlichen natürlich die Einkommensverhältnisse der Beteiligten.
Insbesondere beim Absinken des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, Kurzarbeit oder eintretender Arbeitslosigkeit stellt die Rechtsprechung hier jedoch darauf ab, dass dies nicht nur vorübergehend ist (vgl. OLG Brandenburg v. 12.01.1995 – 9 UF 90/94; OLG Dresden v. 25.11.1997 – 10 WF 455/97; BGH v. 05.02.2003 – XII ZR 29/00). Hierin besteht die eigentliche Problematik.
Wesentlichkeitsschwelle
Nicht jede Änderung berechtigt zur Abänderung – dagegen hat die Rechtsprechung den Begriff der „Wesentlichkeitsschwelle“ entwickelt. Diese gilt jedenfalls für Unterhaltsbeschlüsse – nicht zwingend für Vergleiche und Urkunden – ist jedoch nicht starr. Durch die Literatur geistert eine „10-Prozent“-Schwelle, was man als Anhaltspunkt nehmen kann (Gemessen wird nicht die Einkommensveränderung, sondern die des Unterhaltsbetrages). Der BGH hat allerdings in keiner einzigen Entscheidung den Abänderungsantrag von der Einhaltung der 10 %-Grenze abhängig gemacht – er hat lediglich 1994 eine Abweichung von weniger als 3 % als unwesentlich bezeichnet.
Vor allem bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten kann die Wesentlichkeit bereits deutlich unterhalb dieser Schwelle anzunehmen sein.
Nachhaltigkeit
Für das akute Thema „Corona“ relevanter ist die Frage der Dauer. Um einen Unterhaltstitel wegen veränderter Umstände abändern zu können, muss die wesentliche (s.o.) Veränderung also nachhaltig sein. Angenommen, man wüsste, dass nach 3 Monaten die Einkünfte wie bislang weitergezahlt und dann vielleicht sogar bezahlte Überstunden geleistet werden müssen, um die liegen gebliebene Arbeit abzubauen – bestünde keine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels.
Ist die Einkommensminderung jedoch dauerhaft und auch nicht durch andere Maßnahmen abzufangen, so dürfte ein Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg haben.
Problematisch ist die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit. Aktuell können nur Prognosen angestellt werden, von denen niemand genau weiß wie der einzelne nach der Coronakrise wirtschaftlich aufgestellt ist und wie lange die Pandemie-Einschränkungen der Arbeitswelt herrschen.
Erforderliche Korrektur der Prognose
Eine „monatsweise“ Betrachtung wie z.B. bei öffentlichen Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern scheidet im Familienrecht üblicherweise aus. Immer wird Unterhalt für die Zukunft prognostiziert anhand Erkenntnisse der Vergangenheit; so etwas kennt das Sozialrecht nicht.
Also geht es um die Frage, ob und wie diese Prognose an die neuen Verhältnisse anzupassen ist.
Der Richter hatte bei der Errichtung des Titels die Aufgabe übernommen, bei seiner Entscheidung über den Anspruch neben den vorliegenden und den zuverlässig zu erwartenden Umständen vorausschauend auch die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen.
Denkbare Abweichungen der Realität von dieser Prognose und damit nicht nur kurzfristige Ungerechtigkeiten nimmt das Gesetz hin, wie man z.B. an § 1605 BGB sieht, wonach üblicherweise zwei Jahre gewartet werden muss, bis wieder eine Anpassung an gestiegenes Einkommen des Unterhaltspflichtigen erfolgen kann.
Prognostiziert wird ja auch in der Regel ein „Jahreseinkommen“, aus dessen Zwölftel dann die Leistungsfähigkeit berechnet wird. Die Prognose gilt also als richtig, und bleibt ein voll gültiger Vollstreckungstitel, auch wenn sich die Verhältnisse anders entwickeln – bis eben eine förmliche Abänderung begehrt wird.
Aber wer weiß heute schon, ob das, was uns erwartet, kurz-, mittel- oder gar langfristige Einbußen sind und wie sein Jahreseinkommen 2020 aussehen wird? Nicht ganz unwahrscheinlich ist auch, dass Betriebe sich von der „Social-Distancing“- bzw. „FlattenTheCurve“-Phase gar nicht mehr erholen.
Überzahlung: Unter Vorbehalt Gezahltes gibt es nicht stets zurück
Wer einen Unterhalt weiterzahlt, von dem er erst in einigen Monaten weiß, dass er ihn sich eigentlich nicht hätte leisten können, weil die Einkommenseinbuße nachhaltig und wesentlich ist, bekommt ein Problem: Zuviel gezahlter Unterhalt kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Unterhaltszahlung zu hoch war oder dass gar kein Unterhaltsanspruch bestand. Dabei geht das Gesetz nämlich davon aus, dass der Unterhalt zum Verbrauch bestimmt – also im besten Wortsinn verzehrt – ist, so dass der Unterhaltsempfänger sich auf „Entreicherung“ berufen kann.
Dagegen hilft übrigens nicht der Zusatz “Zahlung unter Vorbehalt” – jedenfalls nicht, so lange nicht zugleich ein gerichtliches Abänderungsverfahren läuft.
Laufendes Unterhaltsverfahren
Wie einzelne Richter auf die Situation reagieren, liest man hier.
Es ging um einen Fall, in dem eigentlich im April der Unterhaltsbeschluss hätte verkündet werden sollen – das wurde verschoben.
Fazit:
Wer sich mit dem Unterhaltsgläubiger nicht irgendwie einigt, muss den richtigen Augenblick erkennen, in dem er von einer wesentlichen und nachhaltigen Einkommensreduzierung ausgeht, und dann unverzüglich (anwaltlich vertreten!) nach § 241 FamFG vorgehen, also ein Abänderungsverfahren einleiten. Mit Anhängigkeit dieses Antrages können die weiteren Zahlungen als Darlehen oder „unter Vorbehalt“ deklariert und später zurückgefordert werden – allerdings nicht für Zeiträume, die vor dem Abänderungsantrag liegen. Bei Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens gezahlter „Unterhalt unter Vorbehalt“ ist dann allerdings vom Unterhaltsberechtigten zu beachten. Er kann sich unter Umständen nicht auf Entreicherung berufen.
Unterhalt wegen Kinderbetreuung des Schließung von Kita und Schule
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (Geschiedene) oder § 1615 l BGB (Unverheiratete) rechtfertigt sich ausschließlich daraus, dass wegen der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Hier können durch die Corona-bedingte Schließung von Fremdbetreuungseinrichtungen Unterhaltstatbestände entstehen, die es bislang gar nicht gab, weil eine volle Erwerbstätigkeit möglich war.
Elternunterhalt / Kindesunterhalt für pflegebedürftige erwachsene Kinder:
Handlungsbedarf, wenn man den Elternunterhalt/Kindesunterhalt für pflegebedürftige erwachsene Kinder nicht zahlen kann?
Elternunterhalt wird in den wenigsten Fällen „tituliert“ sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn es ein Gerichtsverfahren beim Familiengericht gegeben hätte.
Bei den meisten Zahlungspflichtigen wird der Ablauf so gewesen sein, dass es Schriftverkehr mit dem Sozialhilfeträger gab. Im letzten Schreiben dieses Austausches wird eine Zahlungsaufforderung gestanden haben, an die der Unterhaltspflichtige sich dann „freiwillig“ hielt. Für die Rechtslage ist das ein wichtiger Gesichtspunkt, denn es bedeutet, dass bei einer einseitigen Einstellung der Zahlungen keine Vollstreckung droht und keine automatischen (unberechtigten) Rückstände auflaufen. Unabhängig davon, ob sich die Einstellung der Zahlungen also später als gerechtfertigt herausstellt, hat hiermit jeder Unterhaltspflichtige spontan die Möglichkeit, zu Lasten des Staates seine kurzfristigen Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Einstellung der Zahlung ganz legal?
Ja. Das steht im Einklang mit dem Gesetz, dass immerhin eine Vermutung enthält, dass das unterhaltspflichtige Kind weniger als 100.000 € verdient. Im Unterhaltsrecht geht es dabei immer um eine Prognose der Zukunft nicht um Einkünfte der Vergangenheit.
Beim Elternunterhalt bzw. dem Unterhalt für pflegebedürftige erwachsene Kinder gibt es seit 01.01.2020 gravierende Neuregelungen. Durch das Angehörigenentlastungsgesetz ist man erst dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn das Jahresbruttoeinkommen 100.000 EUR überschreitet. Das Einkommen etwaiger Schwiegerkinder oder Stiefeltern bleibt dabei unberücksichtigt. Dies führt dazu, dass ein Großteil der Bevölkerung nicht mehr unterhaltspflichtig gegenüber den Eltern oder seinen pflegebedürftigen erwachsenen Kindern ist.
Wenn also die Lohnsteuerbescheinigung 2019 oder der letzte Steuerbescheid noch über 100.000 € Einkünfte auswies, aber am Ende des Jahres 2020 feststeht, dass dieses Ziel in 2020 nicht erreicht wurde, dann war ab Januar 2020 tatsächlich kein Unterhalt geschuldet.
Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das immer so, dass man erst am Jahresende weiß, ob man hätte Elternunterhalt zahlen müssen oder nicht. Unterhaltsrecht ist Prognose der Zukunft anhand der Umstände der Vergangenheit. Wenn die Zukunft aber nachhaltig und erheblich von der Prognose abweicht, gibt es immer ein Recht zur Abänderung.
Sofern ein in diesem Rahmen Unterhaltspflichtiger starke Einkommensverluste aufgrund der aktuellen Corona Pandemie absehbar erleiden wird, sind die Sozialträger, welche üblicherweise den Unterhalt im Regress einfordern, unverzüglich am besten schriftlich darüber zu informieren und es ist eine Abänderung des Unterhalts zu verlangen.
Während man sich in anderen Unterhaltsverhältnissen (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt) über die Auslegung der Begriffe „nachhaltig“ und „erheblich“ Gedanken machen muss, macht das Angehörigen-Entlastungsgesetz etwas einfacher. 100.000 € pro Jahr sind der klare Schnitt! Wenn man die im Jahr der Unterhaltspflicht nicht erzielte, war man retrospektiv nicht unterhaltspflichtig. Da ist auch keine monatsweise Berechnung etwa aus einem Zwölftel von 100.000 Euro vorgesehen.
Gegenüber dem Sozialhilfeträger gibt es kein Problem bei der Rückforderung. Zwar ist grundsätzlich zu viel gezahlter Unterhalt nicht Rückforderung war, weil der Unterhaltsberechtigte, der den Unterhalt als monatliche Rente erhält, dies vertrauensvoll verzehren durfte und damit „entreichert“ ist – diesen Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB kann aber der Staat nicht für sich beanspruchen.
Sollte es zu einer entsprechenden Herabsetzung des Unterhaltsbetrages kommen oder eine Unterhaltspflicht entfallen, stellt sich anschließend die Frage, ob in der Zukunft verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse nicht wiederum von sich aus mitzuteilen sind. Da die Gesetzesänderung noch neu ist, gibt es hier noch keine abschließenden Meinungen. Die Behörde an sich kann erneut zur Auskunft auffordern, sofern angenommen wird, dass wieder ein Einkommen über 100.000 EUR brutto jährlich erzielt wird. Der Angehörige selbst ist jedoch nicht verpflichtet, jede Eigentumsverbesserung der Behörde mitzuteilen.
Was gilt, wenn es doch eine Gerichtsentscheidung zum Elternunterhalt gab?
Vorsicht ist geboten, sofern der Sozialhilfeträger in der Vergangenheit einen gerichtlichen Beschluss oder Vergleich erwirkt hat. In diesen Fällen liegt der Behörde ein vollstreckbarer Titel vor, von dem sie sofort Gebrauch machen kann. Geld einfach einbehalten ist in diesem Fall eine schlechte Idee, da die Zwangsvollstreckung droht. In diesem Fall empfiehlt sich vielmehr ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht.
Zuvor kann und sollte die Behörde über die konkreten Einkommenseinbußen (Kurzarbeit, behördliche Schließung, Kinderbetreuungsengpässe) informiert werden und, dass Sie bis zur Klärung der künftigen Einkommensverhältnisse die Zahlungen aussetzen möchten. Sie sollten darum bitten, für die betreffenden Monate auf die titulierte Forderung zu verzichten bzw. aufgefordert werden, von etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem bestehenden Titel Abstand zu nehmen.
Ist die Behörde damit nicht einverstanden bleibt es bei einem Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht, in dem zusätzlich neben der Abänderung des zu zahlenden Unterhalts, gegebenenfalls auf null (je nach Änderung der finanziellen Verhältnisse) beantragt wird, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Gegebenenfalls ist die Herausgabe des Unterhaltstitels zu verlangen. Die eigenmächtige Einstellung von Unterhaltszahlungen kann ansonsten zu unschönen Pfändungen führen. Anhand der hierzulande gefüllten Kasse der Sozialämter dürfte aber mit Verständnis zu rechnen sein.
Sollte demgegenüber ein familiengerichtliches Verfahren notwendig sein, besteht Anwaltszwang, da es sich bei Unterhaltsverfahren im Sinne des § 231 Abs. 1 FamFG um sogenannte Familienstreitsachen im Sinne des § 112 Nr. 1 FamFG handelt.
Wie ermittelt man die 100 € Grenze?
- Es zählt nur das Einkommen des jeweiligen Kindes, nicht des Schwiegerkindes
- Es kommt nur auf die Einkünfte im Sinne des Steuerrechtes an (kein Wohnvorteil, keine steuerfreien Einkommen)
- Vom Bruttoeinkommen werden Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und Werbungskosten nach § 9 EStG abgezogen
- Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt die steuerrechtliche Ermittlung inklusive AfA anders als bei der unterhaltsrechtlichen Ermittlung, die dort keine Bedeutung hat
- Auf die Höhe des Vermögens kommt es bei der Ermittlung dieser Grenze nicht an
Diese schon länger für die Grundsicherung bestehende Regelung wurde vom Vierten Kapitel in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel SGB XII verschoben und entsprechend angepasst. Umfasst sind daher unter anderem auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie durch parallele Regelungen außerhalb des SGB XII die reformierte Eingliederungshilfe ab 2020 im Teil 2 SGB.